Sanierung der Stadthalle – RNZ-Forum am 17. Februar bleibt wesentliche Informationen zum Denkmalschutz schuldig!

23.2.2020   kw   Mit der Entscheidung über die künftige Bestuhlung wird bei der Bürgerschaft der Eindruck erweckt, dass die Planungen zur Sanierung schon sehr weit vorangeschritten sind und alle Fragen zur Bodengestaltung im Konzertsaal mit dem Einbau von Hubböden längst geklärt. [RNZ-Forum]

Die regelmäßigen Hinweise darauf, die zuständige Denkmalschutzbehörde sei schon frühzeitig in die Planungen zur Sanierung einbezogen worden, verstärken diesen Eindruck. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, können  derzeit keine detaillierten  Auskünfte erteilt werden, nur die folgende allgemein gehaltene Information: Es liegen noch keine Planungen vor, die die bauliche Umsetzung der geplanten Sanierung schlüssig darlegen! Ein  Bauantrag wurde  noch nicht gestellt. Somit konnte bisher weder eine Prüfung durch die Denkmalschutzbehörde erfolgen noch eine denkmalrechtliche  Zustimmung zur geplanten Sanierung mit dem Einbau von Hubböden im Konzertsaal  verbindlich erteilt werden.  Damit fehlt  noch eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung.

Ist es angesichts dieser Faktenlage nicht etwas verfrüht, schon die Art der Bestuhlung verbindlich  festlegen zu wollen ohne zu wissen, ob die Hubböden überhaupt genehmigt werden?

Aber: Viele der Wortmeldungen im Rahmen des RNZ-Forums zur Stadthallensanierungen zeigten, diese in Heidelberg bekannte Methode, mit Halbwahrheiten und dem Weglassen von nicht ins  Konzept passenden Fakten zum Ziel zu kommen, scheint wieder einmal zu funktionieren!  

Welche Rolle spielt der Denkmalschutz?

 Die Stadthalle Heidelberg gehört zu den Kulturdenkmalen mit besonderer Bedeutung. Durch die Eintragung in das Denkmalbuch des Landes BW gem. §12 DSchG  (Denkmalschutzgesetz) genießt  die Stadthalle mit ihren westlichen und östlichen Vorplätzen und der Balustrade an der Anlegestelle am Neckar als architektonisches Gesamtensemble einen besonderen Schutz, den  §15 DSchG *) regelt.

Damit ist ein sehr enger Rahmen  für Veränderungen im Rahmen einer Sanierung vorgegeben. Es soll  eben nicht der jeweils zum Zeitpunkt einer Sanierung herrschende Zeitgeist hemmungslos wirken können, sondern das Bauwerk möglichst in seiner Ursprünglichkeit erhalten bleibt als Zeugnis für die Architektur und den Städtebau seiner Entstehungszeit.  

In enger Auslegung dieser Vorgaben dürfen alle Teile des Gebäudes innen und außen sowie die östlich und westlich angrenzenden Vorplätze mit den Grünanlagen, die das Erscheinungsbild der Stadthalle wesentlich prägen,  nur mit der Zustimmung der oberen Denkmalbehörde verändert werden. Der mögliche Ermessensspielraum ist jedoch gering. Ausnahmen sind in der Regel nur zulässig, wenn z.B. eine weitere  sinnvolle Nutzung eines Bauwerkes ohne die vorgesehene  bauliche Änderung nicht mehr möglich wäre oder gesetzliche Auflagen, wie z.B. zum Brandschutz oder zur Herstellung der Barrierefreiheit, anders nicht realisierbar sind.

Wie ist der Einbau von Hubböden im großen Saal der Stadthalle unter Berücksichtigung dieser sehr engen Vorgaben für Kulturdenkmale mit besonderer Bedeutung zu bewerten?

Die Substanz des Gebäudes würde dadurch im Kernbereich deutlich verändert und zudem das Erscheinungsbild innen wie außen. An der dem Neckar zugewandten Nordseite  soll es durch den „so genannten Bypass“ zum Konzertsaal umfangreichere  bauliche Veränderungen geben wie auch auf der  Ostseite mit dem angrenzenden Montpellierplatz.    

Das entscheidende Kriterium ist aber, dass die künftige Nutzung des großen Saales für Konzerte  nicht zwingend den Einbau von Hubböden erfordert! Das vorliegende Akustikgutachten bestätigt, dass die geplanten Hubböden zwar für wenige Plätze in der Mitte des Parketts das Klangerlebnis verbessern könnten, aber für die künftig seitlich und hinter dem Orchester  angeordneten Plätze wird es keine befriedigende Akustik geben! Somit  kann im Vergleich zu einem Konzertsaal ohne Hubböden kein nennenswerter Unterschied nachgewiesen werden, der diesen massiven Eingriff in das Bauwerk rechtfertigen würde.  Zudem werden durch die Hubböden bis zu 200 Sitzplätze wegfallen, ein weiterer erheblicher Nachteil, der sich vor allem auf die Eintrittpreise  entsprechend auswirken wird!

Der Nachweis, dass Hubböden für eine künftige Nutzung der denkmalgeschützten Stadthalle nicht zwingend gebraucht werden, sollte hinreichend belegt sein.   

Denn es ist doch unstrittig, dass der „Heidelberger Frühling“ in der Stadthalle  ohne Hubböden herausragende Konzerte zu Gehör brachte und mit dem bisherigen Konzertsaal erfolgreich wurde. Wenn die Akustik so schlecht wäre, wie die Befürworter es jetzt versuchen zu suggerieren, wären gerade die Konzerte mit großem Orchester nicht Wochen vorher bis auf den letzten Platz schon ausverkauft gewesen, wie ich es in den letzten Jahren immer wieder „leidvoll“  erfahren musste.

Oder ist die Entscheidung auf dem politischen  Weg durch die Mäzene schon soweit vorbereitet worden, dass es am Ende gar keine andere Entscheidung mehr geben kann?     

*) Diesen regelt §15 DSchG wie folgt:

„(1) Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

  1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden
  2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden,[…]

(3) Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. […]“

 

23.02.2020 - 15:30